Satzung von BiwAK

(in der Fassung vom 26. September 1997) geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.12.2006 geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.12.2016

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstatus und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bildungswerk für Alternative Kommunalpolitik e.V. (BiwAK e.V.). Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Vermittlung kommunalpolitischer Bildung. Die Angebote des Vereins richten sich gleichermaßen an Berlinerinnen und Berliner deutscher und ausländischer Herkunft. Dabei orientiert sich die Arbeit des Vereins insbesondere an
• den Grund- und Menschenrechten den Grundsätzen von Basisdemokratie und Selbstverwaltung
• ökologischem Denken
• der Solidarität mit Minderheiten und sozial Benachteiligten
• dem Ziel einer toleranten, multikulturellen Gesellschaft
• einem von Dominanz und Abhängigkeit freien Verhältnis zwischen Frauen und Männern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Vorbereitung und Durchführung von allgemein zugänglichen Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren.
• Durchführung von Veranstaltungen und Herausgabe von Publikationen.
(3) Der Verein ist unabhängig von Parteien und anderen Organisationen. Er arbeitet selbständig, eigenverantwortlich und geistig offen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der rechtlichen Bestimmungen. Er ist selbstlos tätig ohne eigenwirtschaftliche Ziele. Seine Angebote sind allgemein zugänglich.
(2) Der Verein darf Einnahmen und Vermögen nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden und niemanden begünstigen durch
• Zuwendungen, die den Vereinszwecken fremd sind
• unverhältnismäßig hohe Vergütungen
• Abfindungen, Gewinn- und Vermögensverteilung.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Vermittlung kommunalpolitischer Bildung. Die Mitgliederversammlung beschließt, welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft dies sein soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder oder als Fördermitglieder beitreten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
• durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder
• durch Ausschluß oder
• durch Tod der natürlichen Person oder
• durch Auflösung der juristischen Person.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluß zu hören.
(4) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 liegt vor, wenn ein Mitglied
a) die Beiträge über eine Dauer von sechs Monaten nach Fälligkeit trotz Mahnung nicht gezahlt hat oder b) vorsätzlich dem satzungsgemäßen Vereinszweck zuwiderhandelt und dadurch Schaden für den Verein zu befürchten ist.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfähige Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens dreißig Prozent der Mitglieder dies verlangen oder wenn der Vorstand dies beschließt.
(3) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen eingeladen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. die Satzung und die Satzungsänderungen
2. die Anträge der Mitglieder und des Vorstands
3. die Wahl der Vorstandsmitglieder
4. die Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen
5. den Haushalt und die Jahresrechnung nach Vorlage durch den Vorstand
6. die Entlastung des Vorstands
7. die Höhe der Beiträge

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Vorstand besteht aus

• der/dem Vorsitzenden
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Schatzmeister/in und
• mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt insbesondere über
a) den Entwurf des Haushalts- und Stellenplans für den laufenden Geschäftsbetrieb
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens
c) die Beschäftigung hauptamtlicher MitarbeiterInnen sowie die Vergabe von Werkverträgen
d) die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 8 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 9 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für fördernde Mitglieder legt die Mitgliederversammlung einheitliche Mindestbeitragssätze fest. Im Übrigen bestimmen die fördernden Mitglieder ihre Beitragshöhe selbst.
(2) Bereits geleistete Beiträge werden bei Austritt oder Ausschluß nicht erstattet. Die Beiträge sind im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.

§ 10 Rechnungslegung und Revision

(1) Der Vorstand hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen und den Rechnungsprüfer/innen vorzulegen.
(2) Der Vorstand hat durch Beschluß sicherzustellen, daß die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Beachtung der rechtlichen Vorgaben bei der Bewirtschaftung staatlicher Zuschüsse eingehalten werden.

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(1) Zur Satzungsänderung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Bei dieser Mitgliederversammlung muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig und wird sie zum Zweck der Auflösung erneut einberufen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

Weitere Informationen:

Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht Charlottenburg am 16.1.1996 unter der Nr. 16197 Nz.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wurde durch Freistellungsbescheid des Finanzamts für Körperschaften I in Berlin vom 11.8.1997 erteilt (Steuernr. 27/661/59847).
Der aktuelle Freistellungsbescheid datiert vom 18.10.2016